Verjährung bei Forderungen: Was man zum Jahresende nicht vergessen sollte

Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 verjähren alle Forderungen auf Zahlung von Kaufpreisen oder Werklöhnen, die im Kalenderjahr 2012 entstanden sind. Wer also noch offene Forderungen aus 2012 hat, sollte seinen Rechnungsstau auflösen und sie termingerecht eintreiben.

War da nicht noch was?

Von Sabine Wagner

Das Ende des Jahres kommt manchmal schneller, als es einem lieb ist: Am 31. Dezember 2015 um Mitternacht knallen nicht nur die Sektkorken und ein hoffentlich erfolgreiches neues Jahr wird eingeläutet, es verjähren auch alle Forderungen aus Werk-, Kauf- und Dienstleistungsverträgen, die im Kalenderjahr 2012 entstanden sind. Wer sich zumindest in dieser Hinsicht den Neujahrskater ersparen möchte, sollte also schleunigst seine Leistungen aus dem Jahr 2012 in Rechnung stellen.

Rechtzeitig eine Zahlungsfrist setzen

Sofern Forderungen aus dem Jahr 2012 noch nicht liquidiert wurden, gilt es, umgehend eine schriftliche Rechnung zu stellen und darauf zu achten, dass es einen Versendungsnachweis gibt, damit der Schuldner nicht sagen kann, er habe die Rechnung leider in 2015 nicht mehr erhalten. Ganz wichtig ist es, bei diesen Rechnungen einen Fixtermin für den Zahlungseingang zu bestimmen, also etwa „zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum eingehend auf unserem Bankkonto zur Fristwahrung“.

Verstreicht dieser Termin erfolglos, kommt der Schuldner in Verzug und das Unternehmen kann nun die Forderung einem Anwalt übergeben, der dann die Verantwortung dafür trägt, dass sie nicht verjährt. Fairerweise sollte dies schon Anfang Dezember erfolgen und nicht erst zwischen den Jahren. Die Kosten des Anwalts hat der Schuldner dem Unternehmen dann auszugleichen. Der Gläubiger geht in der Regel in Vorlage durch einen entsprechenden Vorschuss und bekommt die Kosten erstattet, wenn die Forderung besteht und keine Einwände gegen sie erhoben werden können, die sie zunichtemachen.

Verzicht auf die Einrede der Verjährung

Das Erste, was Anwälte bei Forderungen prüfen, ist, ob diese bereits verjährt ist. Die Chance eine bereits verjährte Forderung gerichtlich durchzusetzen ist dabei äußerst gering. Denn ein Schuldner kann dem Eintreiben verjährter Forderungen die sogenannte „Einrede der Verjährung“ entgegenhalten. Dieses Rechtsmittel hat dann zur Folge, dass die Forderung nicht mehr gerichtlich durchsetzbar ist.

Um das zu vermeiden, erhält die Rechnung als Anlage eine vorformulierte Erklärung auf Verzicht auf die Einrede der Verjährung beigefügt, die der Schuldner innerhalb der gesetzlichen Frist an den Gläubiger zurücksenden muss. Dabei empfiehlt es sich, dass in der Verzichtserklärung ein Termin genannt wird, der beiden Seiten zeitlich ausreichend Spielraum lässt, um das Bestehen der Forderung der Sache und dem Umfang nach zu klären. Zuletzt sollte man nicht vergessen, die Frist zu notieren und sich den Vorgang so auf Wiedervorlage zu legen, dass eine weitere Verzichtserklärung nicht erforderlich wird.

Übrigens gilt die gesetzliche Verjährung von drei Jahren nur dann, wenn in den Verträgen keine anderslautende Regelung getroffen wurde, wann die Forderungen (kürzer oder länger) verjähren. Falls die gesetzliche Verjährungsfrist jedoch greift, das Unternehmen aber vom Schuldner bereits einen wirksamen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erhalten hat, besteht vor dem 31. Dezember 2015 kein Handlungsbedarf mehr.

Fazit: Forderungsmanagement braucht Updates

Nicht erst wenn die Forderungen gerichtlich eingefordert werden müssen, sollte unbedingt sichergestellt werden, dass die Firma überhaupt noch existiert sowie Firmenbezeichnung, Anschrift etc. noch stimmen. Auch die aktuellen Geschäftsführer müssen benannt werden. Bevor man dann die Gerichte einschaltet, kann gegebenenfalls auch eine Risikobewertung sinnvoll sein, die einschätzt, ob die Forderung nicht nur tituliert wird, sondern der Gerichtsvollzieher mit dem Titel die ausstehenden Beträge auch tatsächlich eintreiben kann. Denn in manchen Fällen, besonders, wenn die Forderungen eher unerheblich und die Erfolgsaussichten verschwindend gering sind, kann man sich den Aufwand einer gerichtlichen Auseinandersetzung womöglich auch ersparen und sich lieber auf die Feiertage freuen.

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