Versicherungsschutz während Ausbildung und Studium

Studentenwohnheim ist kein eigener Hausstand

Von Michael J.M. Lang

Viele Versicherte mit Kindern an der Grenze zum eigenständigen Leben wissen nicht, wie es nach der Schule – also in der Lehre und im Studium – um den Versicherungsschutz der Sprösslinge bestellt ist. Sind sie noch mitversichert oder nicht? Welche Versicherungen sind unbedingt nötig? Die HUK-Coburger Versicherung hat einige Informationen dazu zusammengestellt.

In der Haftpflicht-, Rechtsschutz- und Hausratversicherung sind volljährige, unverheiratete Kinder während ihrer Ausbildung bei ihren Eltern mitversichert. Natürlich dürfen sie in dieser Zeit kein eigenes Einkommen haben. BAföG oder Lehrlingsgehalt spielen dagegen keine Rolle.

Die typische Studentenbude zählt nicht als eigener Hausstand und ist dementsprechend durch die Hausratversicherung der Eltern mitversichert. Allerdings ist die Entschädigung im Schadenfall meist auf 20 % der Versicherungssumme – maximal 20.000 Euro – begrenzt.

Abgesichert ins Ausland

Ein Auslandssemester ist heute eher die Regel als die Ausnahme: Das wissen Versicherungen und bieten darum in der Hausrat- ebenso wie in der Haftpflichtversicherung weltweiten Schutz. Dauert der Auslandsaufenthalt jedoch länger als ein Jahr – z.B. bei länger dauernden Auslandssemestern – sollte man zuvor mit seiner Haftpflichtversicherung reden.

Auch auf die Rechtsschutzversicherung können Auslandsstudenten zählen, solange sie sich in Europa oder in den Mittelmeeranrainerstaaten aufhalten. Wer dagegen weltweiten Schutz benötigt, sollte das seinem Versicherer mitteilen.

Gerade bei Auslandsaufenthalten spielt der Verkehrsrechtschutz eine große Rolle: Voraussetzung für den Schutz für Auslandsstudenten ist, dass der Verkehrsrechtsschutz nicht allein, sondern im Rahmen einer Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht.

Fazit: Im Einzelfall erkundigen

Bei diesen Tipps der HUK-Coburger handelt es sich um allgemein geltende Bedingungen. Einige diese Bedingungen können – soweit gesetzlich zulässig – je nach Versicherer aber auch anders geregelt sein oder im Einzelfall wegen zusätzlicher Rahmenbedingungen beim Versicherten nicht gelten. Deshalb ist eine konkrete Nachfrage beim eigenen Versicherer in jedem Fall zu empfehlen.

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