Angst vor Nachzahlungen bei Minijobs ist unbegründet

Ein Urteil des Hessischen Landessozialgerichts verunsicherte in den vergangenen Tagen die Arbeitgeberwelt. Im Beschluss hieß es, dass die Unkenntnis über mehrere Minijobs ihrer Beschäftigten Arbeitgeber nicht vor nachträglichen Zahlungen an die Sozialversicherung schütze. Laut einer Meldung des Gründerportals förderland gibt die Minijob-Zentrale jetzt Entwarnung. Der Beschluss beziehe sich auf die Rechtslage vor dem 1. April 2003 und gelte damit nicht für heutige Minijobs.

Am 21. August 2006 hatte das Hessische Landessozialgericht per Beschluss (AZ: L 1 KR 366/02) die Berufung eines Arbeitgebers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2002 zurückgewiesen, da einer seiner Minijobber – ohne ihn in Kenntnis zu setzen – einem weiteren Minijob nachging.

Von Januar 1995 bis zum Dezember 1998 hatte ein Arbeitgeber einen geringfügig entlohnten Beschäftigten gemeldet. Im November 1998 hatte die Einzugstelle dann festgestellt, dass dieser Arbeitnehmer bereits seit August 1994 einer geringfügigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber nachging. Aufgrund dieses Tatbestandes mussten beide Beschäftigungsverhältnisse addiert werden, was zur Folge hatte, dass die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde und der Minijobber damit voll versicherungspflichtig in allen Bereichen der Sozialversicherung war. Damit musste erwähnter Arbeitgeber nach Ansicht des Hessischen Landessozialgerichts (Beschluss AZ: L 1 KR 366/02) nachträglich Beiträge an die Sozialversicherung bezahlen.

Nach Aussagen der Minijob-Zentrale sehe die Sache nach aktueller Rechtslage (gültig ab 1. April 2003) aber ganz anders aus. Wenn ein Sozialversicherungsträger nachträglich feststelle, dass mehrere kurzfristige Beschäftigungen oder mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen oder – abgesehen von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung – eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen seien und damit Versicherungspflicht gegeben sei, trete diese erst mit Bekanntgabe der Feststellung durch die Einzugsstelle oder durch einen Rentenversicherungsträger ein. Die Versicherungspflicht gelte demnach nur für die Zukunft. Ausnahme: grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Arbeitgebern rät die Minijob-Zentrale schriftlich abzufragen, ob der Arbeitnehmer schon anderweitig geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt ist. Hilfreich kann hier das Ausfüllen des „Personalfragebogens für geringfügig Beschäftigte“ sein.

Formulare rund um Minijobs zum Downloaden bietet die Minijob-Zentrale an. Eine Checkliste „Personalfragebogen für geringfügig Beschäftigte“ hält förderland als Worddokument bereit. (förderland/ml)

Zu beachten gilt, dass zum 1. Januar 2015 der Mindestlohn eingeführt wurde. (vgl: Mindestlohn und Minijob)