Notfalls muss Hauptunternehmer für Mindestlohn bürgen

Beauftragt ein Bauunternehmer einen Subunternehmer und zahlt dieser seinen Mitarbeitern nicht den Mindestlohn, muss der Bauunternehmer in die Bresche springen und den Mindestlohn zahlen. Das ist der Kern einer Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe, die am 20. März gefallen ist. Auslöser war die Beschwerde eines Unternehmers, der einen portugiesischen Subunternehmer beschäftigte.

Dieser hatte einen Mitarbeiter nicht ausreichend entlohnt. Der deutsche Bauunternehmer war daraufhin von Arbeitsgerichten zur Zahlung verurteilt worden. Der Unternehmer legte dagegen Beschwerde beim Verfassungsgericht ein. Dessen Richter befanden jedoch, die Bürgenhaftung des Hauptunternehmers nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Az.: 1 BvR 1047/05). Das Entsendegesetz besagt: Ein Unternehmer haftet für einen Subunternehmer wie ein Bürge, dass die bei diesem beschäftigten Arbeitnehmer den vorgeschriebenen Mindestlohn erhalten.

In der Begründung der Kammer heißt es, der Grundrechtseingriff in die unternehmerische Betätigungsfreiheit sei durch „überragend wichtige Gründe des Gemeinwohls“ gerechtfertigt und verhältnismäßig. Mit dem Gesetz soll auch ein Verdrängungswettbewerb über die Lohnkosten verhindert werden, der vor allem KMUs benachteiligen würde. (Bundesverfassungsgericht/ml)