Kleine Aktenkunde zur Personalakte

Gerade die Mitarbeiter mittelständischer Betriebe empfinden ihre Personalakte oft als potentielle Bedrohung. Dabei sind Personalakten mindestens ebenso im Sinne der Mitarbeiter wie im Sinne des Chefs – zumindest, wenn sie korrekt geführt werden. Denn für Personalakten gilt: In ihr dürfen nur nachweisbare Fakten gesammelt werden, aber keine Gerüchte oder Beurteilungen aus dem Bauchgefühl eines Vorgesetzten heraus. Auch Einschätzungen zum Potential eines Mitarbeiters müssen sich immer sachlich begründen lassen.

Der Zweck von Personalakten ist nämlich der, bei allen Entscheidungen über den beruflichen Werdegang und Einsatz des Mitarbeiters dessen Chef und dem Mitarbeiter selbst eine sachliche Datenbasis zu bieten. Nicht von ungefähr gewährt deshalb das Arbeitsrecht dem Mitarbeiter ein sehr weit gehendes Recht auf Einsichtnahme. Nimmt dieser das Recht wahr, darf ihm das nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Diese und weitere Regeln rund um Personalakten hat unsere Autorin Christine Lendt in ihrem Beitrag „Personalakte – Notizen für Zweifelsfälle“ für Sie zusammengestellt. (ml)