Internationaler Geschmacksmusterschutz vereinfacht

Der Deutsche Bundestag hat Mitte letzter Woche zwei Gesetze zum internationalen Designschutz verabschiedet. Die beiden Gesetze erleichtern vor allem kleinen und mittleren Unternehmen die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle. Deutsche Unternehmen können mit Hilfe der beiden Gesetze erstmals durch eine einzige Anmeldung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum, der WIPO, Schutz für ihre Geschmacksmuster in mehreren Staaten gleichzeitig erlangen. Ein Anmeldung ist nun sogar über das Deutsche Patent- und Markenamt in München möglich.Die beiden Gesetze (das „Erste Gesetz zur Änderung des Geschmacksmustergesetzes“ und das „Gesetz zu der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle“) schaffen die Voraussetzungen für die Ratifikation der Genfer Akte und damit für die Modernisierung des Haager Abkommen über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle.

Das Haager Abkommen wurde von Deutschland bereits 1925 ratifiziert. Später folgten die Londoner und Haager Fassungen von 1934 und 1960 (Londoner und Haager Akte). Die Genfer Akte enthält nun eine weitere Revision des ursprünglichen Abkommen. Sie bestimmt, dass bei der Anmeldung neben einzelnen Ländern auch bestimmte internationale Organisationen benannt werden können, auf die sich der Schutz erstrecken soll. Als eine solche internationale Organisation im Sinne des modernisierten Haager Abkommens kann damit künftig die Europäische Gemeinschaft benannt werden.

Unternehmen erhalten erstmals auch die Möglichkeit, eine Anmeldung nach dem Haager Abkommen über das Deutsche Patent- und Markenamt einzureichen. Dies stellt für Anmelder eine große Vereinfachung dar. Bisher war nur eine direkte Anmeldung bei der WIPO in Genf möglich.

Weitere Informationen bietet das Internetportal des Bundesjustizministeriums.

(BMJ/ml)