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BahnCard wieder als Werbungskosten absetzbar

Eine gute Nachricht gab es heute vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) für Steuerzahler, die öfters mit der Bahn beruflich unterwegs sind: Aufgrund des neuen „Gesetzes zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale“ vom 20.4.2009 sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel wieder als Werbungskosten absetzbar – und zwar rückwirkend ab 2007! Die BahnCard-Kosten müssen allerdings höher sein als die Entfernungspauschale.Genauer: Ausgaben für eine BahnCard können als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sich die beruflichen Fahrtkosten – für Auswärtstätigkeiten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – dadurch voraussichtlich insgesamt um den Preis der BahnCard verringern. Dass die BahnCard auch für private Reisen genutzt werden kann, spielt keine Rolle, entschied die Oberfinanzdirektion Hannover (16.11.1992, DStR 1993 S. 19).

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in einem weiteren Fall bestimmt, dass die Ausgaben für eine BahnCard in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können, und zwar auch dann, wenn sie erst im Dezember gekauft wurde (FG Baden-Württemberg vom 17.1.2008, 6 K 2192/07).

Die Deutsche Bahn bietet die Möglichkeit, Fahrscheine über das Internet zu erwerben und auf dem eigenen Drucker zu Hause auszudrucken oder sich diesen per E-Mail zuschicken zu lassen. Die selbst ausgedruckten Fahrscheine sind nur zusammen mit der BahnCard/Kreditkarte/EC-Karte gültig. Sie werden auch steuerlich als Belege anerkannt, wenn sie abgestempelt sind (OFD Hannover vom 10.4.2001, DB 2001 S. 1065).

Wer weitere Informationen zum Thema benötigt, kann eine der zahlreichen Beratungsstellen aufsuchen. Auf der Website des BDL steht eine Suchmaschine für die nächstgelegene Beratungsstelle zur Verfügung.

(BDL/ml)