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Elterngelderhöhung dank Gehaltsnachzahlung

Zwei Urteile der Landessozialgerichte Nordrhein-Westfalen und Berlin-Brandenburg dürften einigen Eltern unverhofft zusätzliches Elterngeld in die strapazierte Familienkasse spülen. Wie der Verein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe“ mitteilt, können nämlich dank dieser beiden Urteile Gehaltsnachzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen zu einer nachträglichen Elterngelderhöhung führen.Laut Gesetz können Eltern oder ein Kindergeld-berechtigter Elternteil für Kinder, die am 01. 01. 2007 oder später geboren wurden, Elterngeld erhalten. Über den Sockelbetrag von 150 bzw. 300 Euro hinausgehende Leistungen werden bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich mit grundsätzlich 67 % des Nettoeinkommens im Jahr vor der Geburt bemessen.

Wie sich jetzt Gehaltsnachzahlungen auswirken – und zwar auch dann, wenn diese erst nach der Geburt des Kindes für das der Geburt des Kindes vorangegangene Jahr gezahlt wurden – hatte kürzlich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26. 08. 2009 (Aktenzeichen L 13 EG 25/09) zu entscheiden. Dort erhielt eine Lehrerin Recht, deren Gehaltserhöhung für die Monate August sowie Oktober bis Dezember 2006 das Elterngeld für den im März 2007 geborenen Sohn entsprechend erhöhte. Als Begründung führte das Gericht an, dass der Gesetzgeber zwar Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld oder Boni von der Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ausschließen wollte, jedoch Gehaltsnachzahlungen in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes Elterngeld steigernd berücksichtigen wollte.

Gemäß den Lohnsteuerrichtlinien erhöhen auch zusätzlich vergütete Überstunden die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld. Das trifft auch auf mehrmals im Jahr ausgezahlte Umsatzbeteiligungen zu. So sieht es zumindest das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Aktenzeichen L 12 EG 7/08), das bei einer Arbeitnehmerin aus der Immobilienbranche deren Provision bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigte.

Jörg Strötzel, der Vorstandsvorsitzende des Lohnsteuerhilfevereins rät deshalb allen Eltern, stets zu prüfen, ob rückwirkenden Gehaltserhöhungen zur Anhebung des Elterngelds führen könnten.

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe ist aber auch der Meinung, dass der Sockelbetrag des Elterngeldes nicht in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Der Verein hat deshalb zu dieser Streitfrage beim Bundesfinanzhof ein Verfahren laufen (Aktenzeichen VI B 31/09).

Eltern, die Fragen zu diesem Thema haben, können sich an die 2800 örtlichen Beratungsstellen der Vereinigten Lohnsteuerhilfe wenden. Adressen der Beratungsstellen bietet das Internetportal des Lohnsteuerhilfevereins per Suchmaske.

(ots/ml)