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Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen: BGH lässt Revision Oracle vs. Used Soft zu

Die Frage, ob der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen – also der Weiterverkauf von Softwarelizenzen an Dritte – rechtswidrig ist, wird in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geklärt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. November 2009 (Az. I ZR 129/08).

Geklagt hatte der amerikanische Software-Anbieter Oracle International Corp. als Inhaber der Urheberrechte gegen die Münchener Used Soft GmbH, die sich auf den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen spezialisiert. Das Unternehmen erwirbt Softwarenutzungsrechte vom ursprünglichen Lizenznehmer und verkauft sie an Dritte. Die Software selbst müssen sich die Used-Soft-Kunden jedoch anderweitig beschaffen (also beispielsweise kopieren).

Vor einem Jahr hatte das Oberlandesgericht München (OLG) entschieden, dass dieser Lizenzhandel eine Verletzung der Urheberrechte von Oracle darstellt und damit ein Urteil des Landgerichts München I aus dem Jahr 2007 bestätigt. Das OLG hatte die Revision zum BGH nicht zugelassen. Der BGH hat der von Used Soft eingelegten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben und damit den Fall zur Entscheidung angenommen.

Dies besagt lediglich, dass der BGH der Auffassung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erfordert. Mit der eigentlichen Frage wird sich der BGH erst im Rahmen des Revisionsverfahrens beschäftigen, das nun begonnen hat. Dem Beschluss vom 12. November 2009 lassen sich laut Oracle keine Anhaltspunkte entnehmen, wie der BGH letztlich entscheiden wird.

Bis der BGH in der Sache entscheiden hat, sind die bisherigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte maßgebend. Das wären das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 3. Juli 2008 (Az. 6 U 2759/07) sowie die in diesem Jahr ergangenen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt/Main vom 12. Mai 2009 (Az. 11 W 15/09) und Düsseldorf vom 29. Juni 2009 (Az. I-20 U 247/08). Beide OLGs haben sich der Auffassung des OLG München in vollem Umfang anschlossen. Nach dieser Rechtsprechung ist der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen, Lizenz-Keys sowie (vom Anwender rechtmäßig erstellten) Sicherungskopien rechtswidrig. Bislang hat sich kein Oberlandesgericht für eine Zulassung des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen ausgesprochen. (Quelle: Oracle/GST)