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Nich­tig­keits­ver­fah­ren: Modernisiertes Patentrecht ist seit Sonntag in Kraft

Am Sonntag, den 1. Oktober 2009 trat das Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts in Kraft. Das Gesetz verbessert nach Angaben des Bundesjustizministeriums die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken und strafft das Rechts­mit­tel­sys­tem. Von der Reform des Patentrechts profitieren vor allem Un­ter­neh­men, die auf Erfindungen angewiesen sind. Kernstück des Gesetzes ist die Beschleunigung des sogenannten Nich­tig­keits­ver­fah­rens. In diesem Verfahren wird gerichtlich überprüft, ob ein Patent zu Recht erteilt wurde.

Wesentliche Neuerungen im Patentrecht

  • In der ersten Instanz vor dem Bundespatentgericht muss das Gericht die Parteien nunmehr ausdrücklich auf Fragen hinweisen, die für die gerichtliche Entscheidung erheblich sind, aber von den Parteien in ihren bisherigen Schriftsätzen an das Gericht noch nicht ausreichend erörtert wurden. So wissen die Parteien besser, worauf es dem Gericht ankommt, und sie können ihren weiteren Vortrag auf das Wesentliche konzentrieren. Durch eine Fristsetzung werden Gegner und Gericht vor überraschendem neuen Vortrag geschützt, der bisher in vielen Fällen erst in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Das hatte häufig zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer geführt.
  • Auch das Berufungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof soll künftig schneller ablaufen. Angestrebt ist eine Halbierung der Verfahrensdauer von derzeit mehr als vier Jahren. Nach dem bislang geltenden Verfahrensrecht eröffnete die Berufung in Patentnichtigkeitsverfahren eine vollständige neue Instanz; das heißt, der gesamte Stoff der ersten Instanz musste erneut verhandelt werden. Dazu musste regelmäßig ein Sachverständiger bestellt werden, was sehr zeitaufwendig war. Seit 1. Oktober 2009 konzentriert sich die Berufung darauf, die Entscheidung der ersten Instanz auf Fehler zu überprüfen, so wie es sich in der Zivilprozessordnung bewährt hat. Patentinhaber, Konkurrenten und Öffentlichkeit erhalten damit schneller Klarheit, ob die patentierte Erfindung geschützt ist oder nicht.

Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen, die etwa 80 % aller Erfindungen ausmachen, wurde vereinfacht. Das stellt die Zuordnung der im Arbeitsverhältnis entstandenen Erfindung zum Arbeitgeber sicher. Der Arbeitnehmer erhält im Gegenzug rasch eine angemessene Vergütung. Bisher mussten Arbeitgeber und angestellter Erfinder dafür mehrere Erklärungen mit unterschiedlichen Fristen austauschen. Diese Formalien haben in der betrieblichen Praxis immer wieder zu Fehlern geführt. Nunmehr gilt eine sogenannte „Inanspruchnahmefiktion“: Danach gehen Arbeitnehmererfindungen vier Monate nach ihrer Meldung automatisch auf den Arbeitgeber über, wenn dieser die Erfindung nicht vorher freigibt. In der Sache bleibt es aber bei dem bewährten Interessenausgleich: Der Arbeitgeber hat grundsätzlich einen Anspruch auf Diensterfindungen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer erhält dafür einen Vergütungsanspruch. (BMJ/ml)