Steuerpolitik: Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit der Insel

Ein neues und moderneres Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland soll künftig Doppelbesteuerungen vermeiden, aber auch Steuerverkürzungen bei Einkommens- und Vermögenssteuern verhindern. Das bisherige Abkommen entspreche nicht mehr dem Stand der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten, begründet die Bundesregierung ihren Entwurf vom 30. März 2010, der jetzt dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Das Abkommen orientiere sich am OECD-Musterabkommen, schreibt die Regierung in ihrem Entwurf. Die wesentlichen Punkte:

  • Laut Entwurf soll der Quellensteuersatz bei Dividenden in Höhe von 15 % bei zwi­schen­gesell­schaft­lichen Beteiligungen auf 5 % herabgesetzt werden. Der Kassen­staat soll außerden ein Besteuerungsrecht für Sozialversicherungsrenten bekom­men. Hat ein Vertragsstaat über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren den Aufbau anderer Renten gefördert, so soll er künftig das alleinige Besteuerungsrecht erhalten. Für sonstige Renten bleibt es bei dem ausschließlichen Besteu­er­ungs­recht des Wohnsitzstaats des Rentenempfängers.
  • Für Tätigkeiten vor der Küste (beispielsweise Offshore-Ölförderung und -erfor­schung) soll eine 90-Tage-Frist für Erforschungstätigkeiten und eine 30-Tage-Frist für Fördertätigkeiten vereinbart werden, ab der ein Besteuerungsrecht des Küstenstaats besteht.
  • Durch die Aufnahme einer Schiedsklausel nach den Vorgaben des OECD-Mus­ter­ab­kom­mens wird auf die zunehmende grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit reagiert. Damit wird eine verbindliche Konfliktlösung in einem transparenten Verfahren angeboten, falls zwischen den zuständigen Behörden innerhalb von zwei Jahren keine Einigung in einem Verständigungsverfahren gefunden werden kann.
  • Der bilaterale Auskunftsverkehr soll sich künftig auf den umfassenden Infor­ma­tions­aus­tausch erstrecken. Er soll nicht nur Bankenauskünfte beinhalten, sondern auch Sachverhalte wie zum Beispiel die Bekämpfung von Geldwäschedelikten, Korruption und Terrorismusfinanzierung. Im Übrigen bleiben die deutschen Missbrauchsvorschriften von dem Doppelbesteuerungsabkommen unberührt.

Den Unternehmen, vor allem den mittelständischen Unternehmen, sollen laut Bun­des­re­gierung durch dieses Gesetz keine unmittelbaren direkten Kosten entstehen. Aus­wir­kun­gen auf Einzelpreise und das Preisniveau, vor allem das Verbraucherpreisniveau, seien von dem Gesetz nicht zu erwarten, heißt es im Entwurf.

Auch entstehen durch das Doppelbesteuerungsabkommen keine eigenständigen Informationspflichten oder Bürokratielasten, beruhigt die Regierung. Das neue Abkommen grenze lediglich die nach nationalem Steuerrecht bestehenden Besteuerungsrechte der beteiligten Vertragsstaaten voneinander ab. Informationspflichten für Unternehmen sowie für Bundesbürger würden weder eingeführt noch verändert oder abgeschafft versichert die Regierung.

(Deutscher Bundestag / ml)