Bundesfinanzhof: Abschreibungsmodus für Windparks ist entschieden

Mit Urteil vom 14. April 2011 IV R 46/09 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Windpark zwar aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern besteht. Wegen ihrer technischen Abstimmung auf­einander und wegen der einheitlichen Bau- bzw. Betriebsgenehmigung sei die Nutzungsdauer aller Wirtschaftsgüter des Windparks jedoch einheitlich zu bestimmen, so der BFH. Sie richte sich nach der Nut­zungsdauer der den Windpark prägenden Windkraftanlagen.

Das oben genannte Urteil ist eines von zwei, am gleichen Tag ergangenen Urteilen, in denen es um die Abschreibungsmodalität von Windkraftanlagen ging. Im Rahmen dieser beiden Fällen hatte der IV. Senat des BFH erstmals darüber zu entscheiden, ob sich ein Windpark aus mehreren Wirtschaftsgütern zusammensetzt und von welcher Nutzungsdauer auszugehen ist. In den konkreten Fällen wurden abhängig vom Jahr der Errichtung als Nutzungszeiten 12 bzw. 16 Jahre festgesetzt.

Die Richter machten deutlich, dass Windparks einerseits aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehen. Andererseits lehnten sie mit dem Urteil eine „weitgehende Atomisierung eines Windparks in eine Vielzahl von Wirtschaftsgütern“ ab. Als jeweils selbständige Wirtschaftsgüter werden danach folgende Bestandteile eines Windparks beurteilt:

  • jede einzelne Windkraftanlage, bestehend aus Turm, Rotor und Generatorgondel einschließlich aller mechanischen und elektrischen Bauteile mit dem dazu gehörenden Transformator und der beide verbindenden Niederspannungsverkabelung,
  • die mehrere Windkraftanlagen verbindende Mittelspannungsverkabelung einschließlich der Übergabestation zum Hochspannungsnetz,
  • die Zuwegung.

Mit dieser Entscheidung habe der BFH zudem seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung (zuletzt mit Urteilen vom 8. Mai 2001 IX R 10/96 und 28. Juni 2001 IV R 40/97) auch auf Windkraftfonds erstreckt, so die Presseverlautbarung des BFH. Dort heißt es: „Danach stellen sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Windkraftfonds Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter dar.“ (BFH / ml)