Adressbuchschwindel: OLG lässt GWE Gewerbeauskunftzentrale abblitzen

Es gibt einen Lichtblick für Unternehmen, die ein Formular der GWE Gewerbeauskunftzentrale unterschrieben haben. Denn das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nun ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 38 O 148/10) bestätigt, wonach die Formulare der GWE, mit denen Unternehmen zu einem kostenpflichtigen Eintrag in ein Online-Adressverzeichnis gelockt werden, wettbewerbswidrig sind.

Nach dem Urteil des OLG vom 14. Februar 2012 (Az.: I-20 U 100/11) sind die Angebotsformulare der Düsseldorfer GWE-Wirtschaftsinformationsges.mbH für Eintragungen in einer Gewerbedatenbank irreführend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig. Die Klage gegen das Unternehmen hatte der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) eingereicht. Das Gericht billigt keine Geschäftsmodelle, die auf unaufmerksame Adressaten spekulierten. Das Urteil folgt damit der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Falle eines anderen Angebotsformulars für einen Adressverzeichniseintrag („Branchenbuch Berg“, Az.: I ZR 157/10), obwohl die zugrunde liegenden Formulare nicht identisch waren. Eine Revision wurde zunächst nicht zugelassen.

Von Entwarnung kann jedoch laut IHK München und Oberbayern noch keine Rede sein. Denn es gebe noch viele Formulare anderer Anbieter, die in ähnlicher Weise mit Begriffen wie „Gewerberegister“; „Branchenbuch“ oder auch „Handelsregister“ für kostenpflichtige Einträge in Online-Adressverzeichnisse werben und dabei auf Verwechslung mit dem Unternehmensregister spekulieren – typische Fallen für Jungunternehmer. Die IHK rät deshalb allen Unternehmen, alle Aufforderungen, sich in ein Verzeichnis eintragen zu lassen, behördlich anmutende Formulare (z.B. Handels- oder Gewerberegister) sowie alle Rechnungen für solche Verzeichnisse oder Register sehr aufmerksam zu studieren und sich in Zweifelsfällen bei der IHK zu melden. (Quelle:IHK/DSW/hw)