Geschäfte, die mit einem Rabatt auf das gesamte Sortiment werben und dabei bestimmte Warengruppen ausschließen, müssen dies auf den ersten Blick deutlich kommunizieren. Ein Sternchenhinweis reicht nach dem Urteil des Landgerichts München I nicht aus. Im konkreten Fall ging es um ein Gartencenter, das in einem Prospekt mit den Worten „Zwei Tage lang 10 % auf alles!“ geworben hatte.
In einem Sternchenhinweis wies das Unternehmen allerdings darauf hin, dass „Werbeware, Gutscheine und bereits reduzierte Ware“ von der Rabattaktion ausgenommen seien. Das Landgericht München I hat diese Werbung nun auf Antrag eines Verbraucherschutzvereins per einstweiliger Verfügung als wettbewerbswidrig untersagt. Das Urteil des LG München I vom 28. August 2012 (Az.: 33 O 13190/12) ist noch nicht rechtskräftig. (Quelle: LG München/sp)