Wettbewerbsrecht: Der Kunde muss die Preisnachlasskonditionen kennen

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (I ZR 195/07) ent­schie­den, dass Werbung mit einem Preisnachlass dann wettbewerbswidrig ist, wenn in der Werbung nicht klar und eindeutig darauf hingewiesen wird, dass der Nachlass nur für im Geschäft vorrätige Waren in Anspruch genommen werden kann. Der Verbraucher müsse über alle Ein­schrän­kun­gen umfassend und unmißverständlich informiert werden, so der BGH.Im aktuellen Fall standen sich zwei Fotohändler aus Stuttgart-Feuerbach vor dem obersten Gericht gegenüber. Der beklagte Händler warb in einem Prospekt mit einem Preisnachlass von 19 %. Der Text lautete:

„Nur heute 3. Januar Foto- und Videokameras ohne 19 % Mehrwertsteuer!“

Am 3. Januar 2007 suchten zwei Mitarbeiter des klagenden Konkurrenten das Geschäft des beklagten Händlers auf und erhielten beim Kauf einer Kamera auf den Verkaufspreis tatsächlich einen Nachlass von 19 %. Auf ihre Nachfrage, ob auch nicht vorrätige Ware bestellt werden könne, erhielten sie die Auskunft, dass dies möglich sei. Auf den Preis werde aber nicht der Rabatt gewährt, der nur am 3. Januar auf die im Geschäft vorrätige Ware zu erhalten sei.

Der Konkurrent klagte wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot auf Wettbewerbswidrigkeit. Die erste Instanz, das Landgericht Stuttgart gab der Klage statt. Daraufhin ging der Kläger in Revision. Aber die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Erneut ging der Beklagte in Revision – mit gutem Grund: In einem nicht bis zum BGH gelangten Fall hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe die gleiche Werbung für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten. Diese Werbung war zudem vom selben Konzern geschaltet worden, zu dem auch der das Unternehmen des Beklagten gehört.

Dennoch hat jetzt der Bundesgerichtshof die Revision des beklagten Handelsunternehmens gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zurückgewiesen. Bei dem beworbenen Preisnachlass handele es sich um eine Verkaufsförderungsmaßnahme, deren Bedingungen bereits in der Werbung klar und eindeutig angegeben werden müssen. Diesen Anforderungen genüge die Werbung der Beklagten jedoch nicht.

Die Richter befanden: Damit der Verbraucher seine Kaufentscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen kann, müsse er sich über die Bedingungen, die der Handel für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung setzt, informieren können. Hierzu zähle auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Ware gewährt wird, die nicht (mehr) vorrätig ist, aber bestellt werden kann. Möchte der Handel den angekündigten Preisnachlass in dieser Weise einschränken, müsse er hierauf bereits in der Werbung hinweisen.

(BGH/ml)

Urteile/Beschlüsse zum Fall:

  • LG Stuttgart, Urteil vom 16. Mai 2007 –
    39 O 46/07 KfH
  • OLG Stuttgart, Urteil vom 22. November 2007 –
    2 U 45/07 (WRP 2008, 517)
  • BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 –
    I ZR 195/07