Lohnfortzahlung im Katstrophenfall: Das Beschäftigungsrisiko bei Hochwasser tragen die Unternehmen

Das Juni-Hochwasser 2013 hat hunderte von Betrieben lahmgelegt, so dass der Produktionsbetrieb deshalb stillstand bzw. noch stillsteht und die Unternehmen ihre Dienstleistungen nicht anbieten konnten oder können. Neben den materiellen Schäden schlägt noch ein weiterer Aspekt heftig zu Buche: die Lohnkosten des Produktionsausfalls. Muss ein Unternehmen seine Mitarbeiter auch für den Zeitraum bezahlen, in dem hochwasserbedingt nicht gearbeitet werden konnte und die Leute auch nicht anderweitig eingesetzt werden konnten?

„Ohne Arbeit, kein Lohn“ – dieses Prinzip erscheint zunächst logisch. Es ist aber wie folgt zu unterscheiden:

  1. Bei reinen Betriebsstörungen, die eine Naturkatastrophe auslöst, trägt das Unternehmen das Lohnrisiko allein, d.h. der Lohn ist fortzuzahlen.
  2. Sofern die Arbeitnehmer ganz oder teilweise nicht zur Arbeit kommen können, weil Straßen, Schienen und Brücken über Nacht weggebrochen sind, dann trägt der betreffende Arbeitnehmer das Wegerisiko.
  3. Ist das Haus eines Mitarbeiters betroffen, sodass er deshalb nicht zur Arbeit erscheinen kann, hat dieser Mitarbeiter einen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

„Ohne Arbeit kein Lohn“ trifft also nur für den Fall zu, dass ein reines Wegerisiko des Arbeitnehmers vorliegt. Da scheint eine Lösung besonders nahe zu liegen: die Belegschaft komplett zu beurlauben. Aber Achtung! Ein Unternehmen kann seine Mitarbeiter in der Zeit nur unter der Voraussetzung geschlossen in den Urlaub schicken, wenn es dies als Betriebsurlaub deklariert. Das Risiko des „Zuvielurlaubs“ von Mitarbeitern, die keine Urlaubstage mehr haben, trägt das Unternehmen. Firmenlenker sollten dort, wo ein Betriebsrat besteht, zuvor dessen Zustimmung einholen.

Ebenfalls eine Überlegung wert: ob es im Einzalfall sinnvoll ist, Kurzarbeit einzuführen und Kurzarbeitergeld zu beantragen; schließlich liegt ein „unabwendbares Ereignis“ gemäß § 96 Abs. 1 SGB III vor. Dabei ist zu beachten, dass die Kurzarbeit zulässig eingeführt werden kann – sei es über tarifvertragliche Klauseln oder über Regelungen in einer Betriebsvereinbarung oder eine schriftliche Vereinbarung mit den Mitarbeitern.
Nicht möglich ist eine einzelvertragliche Pauschalregelung mit jedem Mitarbeiter. Diese hält vor Gericht nicht stand.

Wichtig: Wo ein Unternehmen seine Mitarbeiter zu betriebssichernden Maßnahmen einsetzt, sollte es sicherstellen, dass damit keine Gesundheitsgefährdung einhergeht. An evakuierten Betriebsstätten haben Mitarbeiter nichts zu suchen.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet kleinen und mittleren Unternehmen Kredite mit einem besonders günstigen Zinssatz von 1 % zur Behebung von Hochwasserschäden: mit dem KfW-Unternehmerkredit sowie mit dem ERP-Gründerkredit zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln. Sofern das Unternehmen bereits KfW-Kredite laufen hat, veranlassen man bei Bedarf deren Stundung über die Hausbank. Der Aktionsplan der KfW bleibt ein Jahr in Kraft. (sw)