Investitionsabzugsbetrag: Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht genügt

In einem umfangreichen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BFM) an die Obersten Finanzbehörden der Länder klärt das BFM Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Absatz 1 EStG).

Die wichtigsten Änderungen aufgrund Rechtsprechung und Gesetzesänderungen betreffen zum einen immaterielle Wirtschaftsgüter; sie fallen nicht unter den Investitionsbetrag gemäß § 7g I EStG. Typische immaterielle Wirtschaftsgüter sind der Geschäftswert des Unternehmens, dessen Kundenstamm, Fabrikationsverfahren, Patente, Lizenzen und Nutzungsrechte sowie die Software des Unternehmens.

Nur für sogenannte Trivialsoftware, die zu den abnutzbaren beweglichen und selbstständig nutzbaren Wirtschaftsgütern gehört, kann der Investitionsabzugsbetrag wieder genutzt werden. Der Begriff „Trivialsoftware“ ist nicht abwertend gemeint, sondern will klarstellen, dass es sich hier bilanztechnisch um eine Software handelt, die allgemein gebräuchlich ist und damit viele Anwender hat. Hierunter fallen z.B. Textverarbeitungsprogramme sowie einfache Datenverwaltungsprogramme.

Voraussetzungen der Inanspruchnahme für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen in der Steuerklärung vor der erstmaligen Steuerfestsetzung sind:

  • Es handelt sich um Wirtschaftsgüter, die im gesetzlich festgelegten Investitionszeitraum von drei Jahren (Investitionsfrist) angeschafft werden sollen.
  • Die Anschaffung/Herstellung dieser Wirtschaftsgüter wird beabsichtigt.

Auf die Investitionsabsicht wird geschlossen, wenn der Investitionsabzugsbetrag mit der Steuererklärung des Abzugsjahres geltend gemacht wird (Urteil des Bundesfinanzhofes vom 8. Juni 2011, Az. I R 90/10).

Es reicht aus, in der Steuererklärung das betreffende Wirtschaftsgut jeweils zu benennen sowie die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzugeben. Zu einem späteren Zeitpunkt können diese Angaben im Einspruchs- oder Klageverfahren um weitere Nachweise ergänzt werden, die bereits bei Abgabe der Steuererklärung vorhanden waren.

Unbeachtlich ist, ob die Investition bei Abgabe der Steuererklärung schon durchgeführt wurde.

Das gilt auch dann, wenn der Abzug kurz vorher geltend gemacht wird und mit einer fristgerechten Durchführung der Investition nicht mehr gerechnet werden kann (BFH, Urteil vom 17. Januar 2012, Az. VIII R 48/10).

Bei einer wesentlichen Erweiterung eines bestehenden Betriebs genügt nunmehr auch hier (wie oben) die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht. Die bisherigen strengeren Anforderungen für einen Investitionsabzugsbetrag entfallen somit.

Eine weitere Änderung betrifft den Zeitpunkt der Verzinsung der Steuernachforderung bei Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Absatz 3 oder 4 EStG: Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 berechnet sich der Zinslauf nach § 233a Absatz 2 AO, d.h. der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Für den Veranlagungszeitraum bis einschließlich 2012 ist im Fall des § 7 Absatz 3 EStG § 233a Absatz 2a AO anwendbar, mit der Folge, dass der Zinslauf innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist. (Quelle BMF/sw)