Directors and Officers Liability Insurance

Ganz oben wird die Luft dünn

Von Eike Schulze

Wer für das Unternehmen Entscheidungen trifft, steht täglich im Kreuzfeuer der Kritik. Damit muss man leben. Und wenn es tatsächlich zu Fehlern kommt, so sind das seltener aktive Maßnahmen – auch wenn ständig Schmiergeldaffären und bezweifelte Abfindungen durch die Presse gehen – als vielmehr Unterlassungen: Es genügt ja schon, wenn man Fördermöglichkeiten und Zuschüsse fahrlässig verpasst, beim Brandschutz zögert oder auf VKF-Material sitzen bleibt, weil das Wettbewerbsrecht in die Quere kommt. Sofern es sich nicht um Straftaten handelt, kann sich der Unternehmer gegen solche Fehlentscheidungen mit einer Managerhaftpflichtpolice absichern.

Eine Directors and Officers Liability Insurance (D&O) sichert das Management gegen Vermögensschäden am eigenen Unternehmen ab. Doch nicht nur für die Großunternehmen sind D&O-Versicherungen wichtig, sondern für alle Geschäftsführer, leitenden Angestellten (Prokuristen), Vorstände und Aufsichtsräte. Dabei werden inzwischen nicht nur GmbH-Geschäftsführer, sondern auch die von Personengesellschaften (OHG und KG) versichert.

D&O statt voller Privathaftung

Grundsätzlich haften Manager und Kontrollorganmitglieder für Fehler, die von nicht angemessener Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit der Unternehmensführung herrühren (GmbH- Gesetz/Aktien-Gesetz). Dies gilt auch für bereits ausgeschiedene Unternehmenslenker, deren Fehler unter Umständen schon lange Zeit zurückliegen können (bis zu drei Jahre).

Diese Bestimmungen müssen Sie kennen

Als Rahmen für die Haftung des Managements wurde in Deutschland 1998 das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) geschaffen. Es nimmt die Unternehmensleiter und deren Kontrollorgane stärker in die Pflicht, was auch die Haftung für Fehler erleichtert. Im Juli 2002 trat außerdem das Transparenz- und Publizitätsgesetz (TransPuG) in Kraft, das vor allem Aktiengesellschaften betrifft und sich auf den Deutschen Corporate Governance Kodex gründet. Die beiden Gesetze zusammen bilden die Grundlage zur Haftung von Unternehmensleitern und deren Kontrollorganen. Daraus folgt, dass jeder der Betroffenen gesamtschuldnerisch in voller Höhe auch mit seinem Privatvermögen haftet.

Seit KonTraG und TransPuG werden Anspruchsberechtigte aus Schadensfällen immer klagebereiter, so dass Unternehmensführer schneller zur Kasse gebeten werden. Für den Fall des Falles ist daher eine Absicherung praktisch unerlässlich. Sie ist im Übrigen auch für das Unternehmen selbst wichtig, da andernfalls die Entscheidungsfähigkeit der Unternehmensführung unter Umständen gehemmt wird, weil die Verantwortlichen Chancen gar nicht oder zu zögerlich ergreifen. Außerdem kann das Unternehmen selbst Ansprüche gegen das Management haben, die sonst kaum wirtschaftlich wirksam durchzusetzen wären.

Wichtig: Diese Übersicht dient lediglich der Orientierung und ersetzt keinesfalls die fach­männische Beratung durch Rechts­experten. Die Inhalte wurden sorg­fältig recherchiert, dennoch sind Ab­weichungen vom tat­sächlichen Sach­verhalt nicht auszuschließen.

Schäden und Leistungen

Der Deckungsschutz umfasst

  • alle berechtigten Ansprüche aufgrund erlittener Vermögensschäden, für die die Unternehmensführung aufgrund von Rechtsvorschriften verantwortlich ist, sowie
  • eine Prüfung der Haftungsansprüche und gegebenenfalls auch die Abwehr von nicht berechtigten Ansprüchen.

Neben den eigenen Unternehmen können auch beispielsweise Kunden, Lieferanten oder Gläubiger Ansprüche geltend machen.

Beispiel für mögliche Vermögensschäden sind

  • der Erwerb einer ungeeigneten Software, die kostspielige Nachbesserungen zur Folge hat,
  • der Aufbau von Überkapazitäten aufgrund falscher Markteinschätzung,
  • die Verjährung berechtigter Forderungen,
  • ein wegen falscher Berechnungen überteuerter Unternehmenskauf,
  • durch schlechte Verhandlungen überhöhte Leistungen für Abfindungen ausscheidender Mitarbeiter sowie
  • Konventionalstrafen für verspätete Lieferungen.

Prämien und Konditionen

Versichert werden die Manager, Aufsichts- oder Beiräte über das Unternehmen selbst, das als Versicherungsnehmer auftritt. Wer sich für die D&O-Versicherung interessiert, muss dem Versicherer aktuelle Geschäftsberichte, zertifizierte Bilanzen, GuV und einen Risikofragebogen einreichen. Auch Vorschäden werden mit in die Berechnung einbezogen. Auf Basis dieser Daten werden dann anhand des Jahresumsatzes und der Höhe der Versicherungssumme die Prämien festgelegt. (Die Versicherungsprämien werden steuerrechtlich nicht als Einkünfte gewertet.) Zusätzlich können auch so genannte ODL-Mandate (Outside Directorship Liability) bei der Entsendung von Mitarbeitern in Organe fremder Firmen abgesichert werden.

Fazit: Der Markt macht ernst

Insgesamt ist der Markt für D&O-Versicherungen momentan aufgrund der Schadenssituation im Umbruch, und Prämienerhöhungen sind die Folge. Deshalb sollten bei Interesse an einem Abschluss die Rahmendaten genau überprüft werden. Das gilt auch für all jene, die bereits eine D&O-Versicherung haben und bei denen es zu Prämienerhöhungen gekommen ist.

Doch nicht nur Beitragserhöhungen stehen im Raum, sondern auch Leistungseinschränkungen: Veränderungen bei angebotenen Deckungssummen, Einschränkungen bei Nachhaftungen und Rückwärtsdeckung. Weitere Einschränkungen betreffen vor allen Dingen die Deckung im Innenverhältnis, also zwischen den versicherten Organen und dem Unternehmen.

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