Vergleichende Werbung, Teil 2: Werbevergleiche können teuer kommen Meist sind es Konzerne, die sich an vergleichende Werbung wagen. Kein Wunder: Die knallharte Konfrontation von Produkten ist zwar erlaubt, aber falls der Wettbewerb klagt und damit Erfolg hat, sind die Risiken gewaltig. Die Kampagne ist im Eimer und der Schadensersatz kann in die Hunderttausende gehen.
Unternehmensportale, Teil 1: Unternehmensportale öffnen sich zum Markt So genannte Enterprise Portals wickeln Geschäfte ab, halten Kontakt zu Kunden und Lieferanten, versorgen Geschäftspartner und Mitarbeiter mit Informationen und eröffnen starke Möglichkeiten der Zusammenarbeit. Oliver Jendro sieht die Plattformen als Dreh- und Angelpunkt des zukünftigen Geschäfts.
AGG im Arbeitsrecht: Wo das Gleichbehandlungsgesetz die Praxis trifft Ob die Welt seit Einführung des AGG gerechter ist? Mit Eiertanz und Aufbewahrungspflichten müssen sich KMU ebenso herumschlagen wie Großkonzerne. Wenigstens ist die gefürchtete Prozesslawine ausgeblieben. Die Fachredaktion anwalt.de sichtet den Klageeinlauf und zieht eine Zwischenbilanz.
Vergleichende Werbung, Teil 1: Was vergleichende Werbung vergleichen darf Der Gesetzgeber stellt sich Werbung als eine Tabelle sachlicher Qualitätsmerkmale vor, wo wackere Wettbewerber einander in offenem Schlagabtausch gegenübertreten. Die Folge: Die Grenzen des Erlaubten sind auf dem Papier eindeutig, aber im Sand der Arena oft schwer auszumachen.
Unified Communications, Teil 1: Aus Sprache und IP wird Unified Communications VoIP hat die Telefonie in die Business-IT geholt. Damit laufen jetzt alle Kanäle über ein Protokoll und lassen sich kurzschließen. Effizient, elegant, einheitliche Oberfläche – das Konzept sieht aus wie angegossen. Wo die neuen Kleider noch zwicken, analysiert Uli Ries in diesem Schwerpunktbeitrag.
AGG im Zivilrecht: Die AGG-Klauseln gelten auch für Webshops Seit dem Gleichbehandlungsgesetz starren Unternehmen wie gebannt auf Stellenausschreibungen und Bewerbergespräche. Aus dem Blick geriet dabei die Reichweite des Gesetzes. Es ist nämlich auch im Zivilrecht zuständig, z.B. im Online-Vertrieb. Hier ist wichtig: Die Fristen sind deutlich knapper.
Telepresence: Telepresence kokettiert mit der Wirklichkeit Geballte Kommunikationstechnik und clevere Kulissentricks sollen die bisherigen Videokonferenzen alt aussehen lassen. Das Ergebnis wirkt, als säßen die entfernten Verhandlungspartner am selben Tisch. Nötig sind dazu armdicke Datenleitungen, komplementär gestaltete Studios und eine Menge Geld.