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Ämter und Anmeldungen

Im Hindernislauf jede Hürde nehmen

Von Sabine Philipp

Vor die Unternehmensgründung haben die Götter die Bürokratie gesetzt. Der Marathon durch die Ämter geht auch später noch lustig weiter. Freilich sind die Anforderungen unterschiedlich, je nach Geschäftsmodell und Branche. Man wird von Ihnen andere Nachweise, Bestätigungen und Formulare verlangen, wenn Sie einen eBay-Shop, eine Firma für Zeitarbeit oder ein Unternehmen für Gefahrguttransport aufziehen. Das meiste davon betrifft naturgemäß die Unternehmenssteuern.

Ohne Steuernummer geht gar nichts

Als Erstes brauchen Sie eine Steuernummer. Ohne die dürfen Sie keine Rechnung schreiben. Als Freiberufler wenden Sie sich direkt an das Finanzamt. Gewerbetreibende müssen erst beim Gewerbeamt vorstellig werden. Das schickt eine Kopie der Anmeldung direkt an die Behörde.

Elster schnappt die Mehrwertsteuer

Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie bis zum dritten Jahr Ihrer Selbstständigkeit monatlich eine Umsatzsteuererklärung abgeben. Das Geld und die Deklarierung werden bis zum 10. des Folgemonats fällig. Danach können Sie die Prozedur quartalsweise fortzusetzen – wenn Sie im vergangen Jahr nicht mehr als 7500 Euro Umsatzsteuer eingenommen haben.

Da man Ihnen als Selbstständigem unterstellt, dass Sie mit Computern umgehen können, müssen Sie Umsatzsteuererklärungen per Internet über ELSTER abgeben. Falls Sie gute Gründe haben, die dagegen sprechen, können Sie die schriftliche Anmeldung beantragen.

Die Gemeinde multipliziert mit Hebesatz

Wer ein Gewerbe betreibt, muss noch Gewerbesteuer an die Gemeinde zahlen. Die setzt sich zusammen aus Betriebsertrag mal dem so genannten Hebesatz, der für Ihre Gemeinde gilt.

Alles rund um „Entstehung, Festsetzung und Erhebung der Steuer“ ist im Abschnitt V des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) festgelegt. Die Hebesätze deutscher Städte nebst Tipps zur Berechnung finden Sie, nach Bundesländern geordnet, auf der Website des DIHK. Da die Berechnung sehr kompliziert ist und je nach Rechtsform anders berechnet wird, sollten Sie zusätzlich Ihren Steuerberater oder Ihre IHK vor Ort konsultieren.

Kreativ Schaffende wie Journalisten, aber auch Hebammen oder Lotsen, sind von der Gewerbesteuer befreit. Ob Sie selbst auch unter eine Ausnahme fallen, verrät z.B. das ABC der einzelnen Berufe der IHK Frankfurt am Main.

Gewerbeamt und Handelsregister führen Buch

Als Gewerbetreibender müssen mit ihrem Ausweis beim Gewerbeamt vorstellig werden. Handwerker brauchen noch einen Nachweis, dass sie bei der Handwerkskammer eingetragen sind. Daneben gibt es für manche Gewerbe besondere Zulassungsvoraussetzungen oder Vorschriften. Welche das sind, verzeichnet z.B. die IHK Rheinhessen auf ihren jeweiligen Infoblättern. Fragen Sie im Einzelfall aber lieber bei Ihrer IHK oder Handwerkskammer nach.

Daneben müssen Sie sich auch noch im Handelsregister eintragen. Die Abwicklung übernimmt der Notar. Nur Kleingewerbetreibende sind davon befreit. Wer genau darunter fällt, ist gesetzlich nicht präzise festgelegt. (Fragen Sie auch hier im Zweifelsfall bei der IHK nach.) Laut Handelskammer Bremen sind nicht eingetragene Unternehmen

„dadurch gekennzeichnet, dass die Art der Tätigkeit einfach, der Geschäftsumfang überschaubar und kaufmännische Einrichtungen wie doppelte Buchführung, Inventur und Bilanz nicht erforderlich sind.“

Als Kleingewerbetreibender haben Sie aber auch besondere Aufgaben, wie z.B. die Pflichtangaben in Ihrer Geschäftskorrespondenz. Die besagen unter anderem, dass Sie Ihren vollständigen Nachnamen plus mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen angeben müssen. Die IHK Stuttgart hält hierzu Muster als PDF mit allen notwendigen Angaben vor.

Ämterpflichten gibt es für alle Fälle

Darüber hinaus gibt es natürlich noch zahllose weitere Ämter und Einrichtungen, bei denen Sie je nach Gewerbe und Umfang vorstellig werden müssen. Jeder, der Menschen beschäftigt, muss sie z.B. bei der Berufsgenossenschaft versichern, der gesetzlichen Arbeitsunfallversicherung.

Serie: Gastronomie-Gründung
Teil 1 beginnt den Ämter­parcours mit einem Gang zu Gewerbe- und Ordnungsamt. Teil 2 listet noch zusätz­liche Pflichten auf und gibt prak­tische Tipps für Tages­geschäft und Ab­rechnung.

Falls Sie mit gefährlichen Substanzen hantieren, kommt auch noch das Gewerbeaufsichtsamt ins Spiel. Dessen Mitarbeiter achten auf den Schutz der Umwelt, der Verbraucher und der Ihrer Angestellten. Sie überwachen, ob Sie die notwendigen Vorschriften einhalten, prüfen Brandschutzmaßnahmen, geben Genehmigungen aus und verhängen unter Umständen Sanktionen. Wenn Sie ins Visier der Ordnungshüter geraten können, dann besprechen Sie Ihre Pläne am besten im Vorfeld. Das erspart Ihnen eventuell teure Fehlinvestitionen, weil etwas nicht dem gängigen Standard entspricht.

Sie wollen neu oder umbauen bzw. die Räume anders nutzen? Dann müssen Sie vorher samt Plänen beim Bauamt vorstellig werden. Wenn Sie mit Lebensmitteln hantieren, brauchen Sie noch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Amtsarzt; den finden Sie im Gesundheitsamt. Und dann gibt es noch das Ordnungsamt. Das müssen Sie unter anderem aufsuchen, wenn Sie Tische, Stühle und Fahrradständer aufstellen.

Fazit: Verbände wissen Bescheid

Für den Einzelfall gibt es immer noch x weitere Eventualitäten, etwa wenn Sie den Anfahrtsweg zum Betrieb ausschildern möchten. Über diese klären Sie am besten die jeweiligen Fachverbände, Unternehmertreffs oder die IHK auf. Bei der werden Sie übrigens automatisch Mitglied, sobald Sie gewerbesteuerpflichtig sind. Eigner eines Handwerksbetriebs organisieren sich stattdessen in der Handwerkskammer.

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