Aktionärsvereinbarung

Checkliste bei AG-Beteiligungen

Von Dr. rer. nat. Jürgen Kaack, STZ-Consulting Group

Eine Aktionärsvereinbarung wird bei verschiedenen Geschäftsvorgängen erforderlich und ist oft Teil eines Beteiligungsvertrags. Die folgende Liste soll Ihnen beim Abgleich im Einzelfall helfen. Sie ist außerdem knapp kommentiert, so dass Sie auch gleich wissen, welche Zwecke die betreffende Bestimmung verfolgt, welche Konsequenzen sie haben kann und wo die Gefahr besteht, dass Sie über den Tisch gezogen werden.

Notwendig werden Aktionärsbereinbarungen z.B. bei

Die im folgenden beschriebenen Punkte sind Beispiele für typische Inhalte einer Aktionärsvereinbarung zwischen den Verkäufern von Anteilen an einer Gesellschaft, dem Unternehmen und den neu hinzukommenden Investoren. Hierbei sind nahezu allen möglichen Regelungen aufgeführt. Welche Elemente von den hier aufgelisteten tatsächlich eingesetzt werden und wie diese ausgestaltet werden, hängt von der jeweiligen Situation des Unternehmens und den Kapitalgebern ab. Die meisten Aktionärsvereinbarungen enthalten nicht alle Regelungen.

Es ist auf jeden Fall sinnvoll, alle Aspekte, die für eine Regelung aus der Sicht von Verkäufer und Käufer wichtig sind, in die Aktionärsvereinbarung aufzunehmen, um späteren Streit zu vermeiden.

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Typische Inhalte

Vertragspartner

Vollständige Auflistung aller Vertragspartner wie z.B. der bisherigen Aktionäre, der Manager des Unternehmens und der neu hinzukommenden Aktionäre.

Finanzierungsstruktur

  • Detaillierte Darstellung der geplanten Kapitalerhöhung mit Angabe der Anzahl der auszugebenden neuen Aktien, dem anteiligen Wert am Grundkapital und dem Ausgabebetrag;
  • genaue Beschreibung der Aktiengattung (Stamm- oder Vorzugsaktien);
  • Festlegung, ob Altaktionäre ein Bezugsrecht erhalten;
  • Auflistung der notwendigen Voraussetzung zur Durchführung der Kapitalerhöhung wie z.B. Hauptversammlungsbeschlüsse, Erreichen von Meilensteinen, Eintragung von Beschlüssen im Handelsregister;
  • zeitlicher Ablauf des Deals, z.B. bei der Vereinbarung von Einzahlungen in Tranchen.

Satzung und Gesellschaftsorgane

  • Änderungen oder Neufassung der Satzung und Eintragung im Handelsregister;
  • Änderungen der Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat;
  • Neuwahlen im Aufsichtsrat;
  • Vorstandsverträge.

Verwässerungsschutz für neue Investoren

Vereinbarung einer späteren „ausgleichenden Kapitalerhöhung“, sofern bei einer späteren Kapitalerhöhung die Eingangsbewertung (Pre-money-Bewertung) niedriger ausfällt als die Post-money-Bewertung der in der Aktionärsvereinbarung beschriebenen Kapitalerhöhung. (Damit wollen gerade institutionelle Investoren sich gegen einen Kursverfall, z.B. bei schlechterer Entwicklung der Gesellschaft, oder gegen eine marktbedingte Abwertung schützen. Dies geht jedoch zu Lasten der früheren Aktionäre, also insbesondere der Gründer!)

Wahlrecht für den Aufsichtsrat

In der Regel wollen institutionelle Investoren über eine Vertretung im Aufsichtsrat einen besseren Einblick und Einflussmöglichkeiten auf die Entwicklung des Gesellschaft erhalten. Da der Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung gewählt wird, verpflichten sich die Aktionäre mit einer solchen Klausel im Sinne der Vereinbarung zu stimmen.

Stimmbindungsklauseln

Um die Kontrollfunktion der neu eintretenden Investoren abzusichern, verpflichten sich alle anderen Aktionäre gegen Anträge in der Hauptversammlung zu stimmen, die nicht im Vorfeld eine Zustimmung durch die neuen Investoren erfahren haben.

Typische Felder für Stimmbindungen sind

  • Dividendenzahlungen,
  • Vermehrung oder Verminderung von Rücklagen,
  • Satzungsänderungen,
  • Kapitalerhöhungen,
  • die Auflösung der Gesellschaft
  • die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen,
  • die Veräußerung von wesentlichen Vermögenswerten,
  • die Schaffung neuer Aktiengattungen,
  • die Wahl des Abschlussprüfers sowie
  • Nachgründungsverträge.

Abstimmungspooling

Wenn die Gesellschaft schon eine größere Anzahl von Aktionären hat, kann es im Sinne einer besseren Steuerbarkeit sinnvoll sein, dass ausgewählte Gruppen gemeinsam abstimmen. Dies beinhaltet keine Festlegung im Sinne des Abstimmungsverhaltens, außer bei solchen Punkten, die in einer Stimmbindung festgelegt sind. In der Regel stimmt der festgelegte Aktionärskreis vorab über die Entscheidungspunkte ab und stimmt später so wie die Mehrheit der Vertreter dies vorab entschieden hat.

Festlegung einer Exitstrategie

Da jeder institutionelle Investor nach einer unterschiedlichen Beteiligungsfrist seine Anteile wieder veräußern will bzw. laut der eigenen Anlageregeln auch wieder veräußern muss, ist dieser Punkt für institutionelle Anleger fast immer wichtig. Hier wird der Zeitpunkt für einen Exit definiert, ebenso die bevorzugte Exitstrategie, z.B. Börseneinführung oder Verkauf an einen strategischen Partner. Häufig werden auch Alternativen festgelegt, falls die bevorzugte Exitstrategie nicht umsetzbar ist. Dies kann z.B. die Übergabe an einen M&A-Berater sein, der für die Anteile einen Käufer suchen soll.

Mitveräußerungspflicht

Mit einer solchen Klausel wollen die Investoren sicherstellen, dass kein anderer Investor einen möglichen Verkauf der Gesellschaft verhindern kann, wenn er von den neuen Investoren für sinnvoll angesehen wird. Daher werden hiermit alle anderen Investoren schon im vorhinein verpflichtet, ihre Anteile in einem solchen Falle mitzuveräußern. Es ist ratsam, für diese Klausel Randbedingungen wie einen Mindestpreis oder einen frühesten Zeitpunkt zur Ausübung festzulegen.

Mitveräußerungsrecht

Wenn einer der Gründer seine Anteile ganz oder teilweise verkaufen will, so wird er mit einer solchen Klausel gezwungen, diesen Verkauf zu gleichen Bedingungen auch allen anderen Investoren zu ermöglichen. Diese Bedingung soll verhindern, dass einer der Gründer z.B. nach einer erfolgreichen Kapitalerhöhung mit einer hohen Bewertung seine Anteile veräußert und sich so aus dem Risiko zurückzieht.

Informationspflicht

Mit einer solchen Vereinbarung wird sichergestellt, dass ein an einen Aktionär gerichtetes Kaufangebot allen anderen Investoren auch zur Kenntnis gebracht wird. Diese Klausel stellt sicher, dass in der Phase einer noch nicht erfolgten Börseneinführung externe Bewertungen allen Beteiligten zugänglich gemacht werden.

Vorkaufsrechte

Im Falle einer Verkaufsabsicht eines der Aktionäre ist dieser verpflichtet, das Kaufangebot mit allen Konditionen allen anderen Aktionären zur Kenntnis zu bringen. Diese können innerhalb einer festgelegten Frist entscheiden, ob sie die Anteile zu den genannten Konditionen erwerben wollen. Wenn keiner der anderen Aktionäre die Anteile kaufen will, ist der betreffende Aktionär nach Ablauf der Vorerwerbsfrist berechtigt, an den interessierten Erwerber zu veräußern. Die Modalitäten und Fristen sollten exakt festgelegt werden, damit später kein Streit über die „richtige“ Auslegung entsteht.

Pflichten zukünftiger Aktionäre

Damit die Bestimmungen der Aktionärsvereinbarung nicht durch neue Aktionäre unterlaufen werden können, wird mit einer entsprechenden Klausel festgelegt, dass in einer späteren Kapitalerhöhung oder durch Kauf von Aktien neu hinzukommende Aktionäre verpflichtet werden, sich der Vereinbarung anzuschließen. Damit diese Klausel später durchgesetzt werden kann, wird die Gesellschaft mit ihren Organen mit als Vertragspartner eingebunden.

Liquidation Preference

Wenn die Gesellschaft vor einer Börseneinführung verkauft wird, so erhalten diejenigen Aktionäre, für die die Liquidation Preference gilt, aus dem Verkaufserlös zunächst bis zu einem festgelegten Vielfachen ihrer Investition den erzielten Erlös. Der überschießende Erlös wird unter allen Aktionären im Verhältnis ihrer Aktienzahl aufgeteilt.

Das bedeutet: Wenn der erzielte Kaufpreis unter dem festgelegten Vielfachen liegt, dann erhalten die nicht begünstigten Aktionäre nichts von dem Verkaufserlös! Das Vielfache für die Liquidation Preference liegt je nach Risiko in der Gesellschaft zwischen zwei und zehn. In Verbindung mit der Mitverkaufsverpflichtung kann dies eine erhebliche Abhängigkeit der nicht begünstigten Aktionäre vom Entscheidungsverhalten der neuen Investoren ergeben.

Unternehmensplanung

In diesem Punkt wird der Zeitpunkt für die Übergabe der Unternehmens– und Budgetplanung für das nächste Geschäftsjahr festgelegt sowie der Detaillierungsgrad und der Umfang der Planung.

Zur Planung gehören typischerweise

  • Planbilanz,
  • Gewinn- und Verlustrechnung,
  • Liquiditätsplan,
  • Investitionsplanung,
  • Personalplanung und
  • Maßnahmenplanung.

Reportingpflichten

Da die institutionellen Investoren meistens eine Reihe von Unternehmen haben, die regelmäßig betreut werden müssen, benötigen sie ein abgestimmtes Reporting, das häufig auf monatlicher Basis zu erfolgen hat. Das monatliche Reporting deckt normalerweise alle Punkte ab, die auch in der Jahrsplanung enthalten sind. Über einen Soll-Ist-Vergleich wird die Entwicklung des Gesellschaft beobachtet. Häufig werden ergänzend Informationen über die Markt- und Wettbewerbsänderungen gefordert und eine Übersicht über den Auftragseingang im Berichtsmonat. Auch für das monatliche Reporting sollten Fristen, Empfänger und Detaillierungsgrad möglichst genau festgeschrieben werden.

Versicherungsschutz

Zur Absicherung gegen Schäden wird mit einer solchen Klausel definiert, welchen Versicherungsschutz die Gesellschaft gegen Risiken haben muss.

Geltungsdauer

Da die Aktionärsvereinbarung die Gesellschaft in den wesentlichen Entscheidungen zum Schutz der institutionellen Investoren stark einschränkt, muss eine Geltungsdauer definiert werden. In jedem Fall muss die Geltung bei einer Börseneinführung enden!

Transaktionskosten

Mit der Kapitalerhöhung sind in der Regel nicht unerhebliche Kosten verbunden, z.B. für die Durchführung einer Due Diligence und die Ausarbeitung der Verträge. Es ist daher auch festzulegen, wer welche Kosten und bis zu welcher Höhe trägt.

Schlussbestimmungen

Hier werden gegebenenfalls zusätzliche Ausführungsbestimmungen und das Verhältnis zu anderen bestehenden Verträgen geregelt. Außerdem gehören die Modalitäten für mögliche spätere Änderungen ebenso dazu wie Vertraulichkeitsvereinbarungen, die salvatorische Klausel und die Regelung eines Gerichtsstandes im Falle von Streitigkeiten.

Anhang

Zu einer Aktionärsvereinbarung kommt häufig noch ein recht umfangreicher Anhang hinzu. Typischerweise finden sich hier

  • aktuelle Auszüge aus dem Handelsregister,
  • die Satzung,
  • Geschäftsordnungen von Vorstand und Aufsichtsrat,
  • das Aktienbuch der Gesellschaft,
  • der Business Plan.
  • eine Übersicht über relevante Verträge sowie
  • Garantien der Verkäufer.

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