Erneuerbare Energien, Teil 1: Wo es für saubere Energie Geld gibt

Wer in Energieprojekte mit erneuerbaren Ressourcen investiert, tut nicht nur Gutes für die Umwelt. Er kann auch gutes Geld verdienen und bekommt handfeste Unterstützung von Vater Staat. Manchmal sogar dann, wenn er den selbst produzierten Strom nur nutzt.

Unerschöpflich, gegen Vorkasse

Von Sabine Philipp

Energie aus regenerativen, also erneuerbaren Quellen, wird vom Staat gefördert. Ein wichtiger Pfeiler ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Das EEG garantiert Betreibern, dass der Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse, Geothermie, Windenergie, Solarer Strahlungsenergie sowie Solarer Strahlungsenergie an oder auf Gebäuden zu einem bestimmten Preis abgenommen wird. Dabei macht die Eigenverbrauchsvergütung, die seit dem 1. Juli 2010 verbessert wurde, die Investitionen in Solar besonders attraktiv. Sie besagt, dass Betreiber von Solarstromanlagen mit einer Gesamtleistung von 500 kWp, die den erzeugten Strom selbst oder durch Dritte in unmittelbarer räumlicher Nähe verbrauchen (lassen), dies zu einer festen Vergütung beim Netzbetreiber abrechnen können.

Dabei gelten nicht nur die großen Kraftwerksbesitzer als Betreiber, sondern z.B. auch der Freiberufler, der ein Solarpanel auf dem eigenen Haus platziert.

Solarstrom-Einmaleins

Um das Ganze praktisch nachweisen zu können, muss der Betreiber laut Solarenergie-Förderverein Deutschland (SFV) drei Zähleinrichtungen einbauen:

  • den Gesamt-Solarstrom-Zähler Zg (er zählt die gesamt erzeugte Solarstrommenge),
  • den Solar-Netzeinspeisezähler Zn (er zählt die Menge Solarstrom, die noch ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird) und
  • den Strombezugszähler Zb (er zählt Strombezug aus öffentlichem Netz).
Abweichungen in der Praxis
Der SFV kann über gute, aber auch über eine ganze Reihe schlechter Er­fah­rungen mit dem EEG berichten, die dieser SFV-Online-Beitrag auflistet. Rechts­streitig­keiten in Zu­sam­men­hang mit dem Ge­setz klärt die Clearing­stelle EEG in Berlin.

Die Differenz zwischen Zg und Zn ergibt den im Haus selbst verbrauchten Strom. Wenn Zg minus Zn größer als 30 % des gesamt erzeugten Solarstroms beträgt, erhält der Anlagenbetreiber für den Anteil, der über 30 % liegt, eine höhere Vergütung.

Neben dem EEG vergütet das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) Energie von Abwärme, z.B. durch ein Blockkraftheizwerk, mit einem Zuschlag. Weitere Informationen hierzu finden Sie beim BAFA.

Um jedoch erst einmal von der Vergütung zu profitieren, muss die entsprechende Anlage erst einmal aufgebaut werden. Und das kostet Geld. Da die Produktion von erneuerbaren Energien vom Staat erwünscht ist, gibt es attraktive Anreize in Form von Förderprogrammen, die Bund, Länder und EU aufgesetzt haben. Bis die Gelder fließen, gibt es aber einiges zu beachten.

Serie: Erneuerbare Energien
Teil 1 macht mit den Förder­prinzipien ver­traut. Das wich­tig­ste: Erst Mit­tel be­an­tragen, dann bauen. Teil 2 widmet sich den För­der­instituten im Ein­zel­nen und lis­tet die ak­tuel­len Pro­gram­me nach Bundesland.

Ein Katalog von Förderregeln

Bei Förderprogrammen gilt die eiserne Grundregel: Erst beantragen, dann Verträge schließen. Ansonsten kann der Anspruch verloren gehen. Das gilt sowohl bei den Zuschüssen, als auch bei den vergünstigten Krediten, z.B. von der KfW-Mittelstandsbank. In letzterem Fall muss zuvor das Gespräch mit der Hausbank geführt worden sein, was diese darlegen muss. Um ganz sicher zu gehen, empfiehlt z.B. die Landesförderbank Hessen nichtsdestotrotz die Bewilligung abzuwarten.

Daneben existieren meist noch weitere Auflagen, die von Programm zu Programm variieren. So werden häufig nur Investitionen in neue Anlagen gefördert, der Einbau von Prototypen ist oft untersagt, meist werden nur ganz bestimmte Anlagen mit definierten Größen gefördert und Betriebe, die von der Insolvenz bedroht sind, gehen meist leer aus. So manche Förderprogramme schließen sich auch gegenseitig aus, und nicht immer wird jede Energieform und jede Empfängergruppe unterstützt, wobei Mittelständler und Existenzgründer nach der KMU-Definition der EU meist gute Karten haben.

Subventionen? Gibt’s nicht

Im Prinzip verbietet die EU Subventionen. Förderprogramme sind immer Ausnahmen von der Regel, mit genau definierten Regeln. Was bei der Subventionshöhe im Allgemeinen beachtet werden sollte, nebst einem Rechenbeispiel, erfahren Sie kompakt aus dem Kundeninformationsblatt zur De-minimis-Regel (PDF) der LfA Bayern.

Die erhöhte Stromvergütung, die nach dem EEG gezahlt wird, gilt übrigens nicht als Subvention und muss daher meist nicht berücksichtigt werden. Bei manchen lokalen Förderprogrammen kann es jedoch passieren, dass nicht gleichzeitig die attraktive Vergütung für den produzierten Strom geltend gemacht werden kann. Dafür gelten für manche Regionen Sonderkonditionen.

Fördergebiete kriegen mehr

Bei Vorhaben in Mecklenburg-Vorpommern oder anderen strukturschwachen Gebieten dürfen höhere Beträge ausgeschüttet werden, wenn sie von der EU zu so genannten Fördergebieten erklärt wurden. Mehr zu dem Thema sowie eine Übersicht zu den Fördergebieten finden Sie auf den entsprechenden Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums oder beim Europäischen Sozialfonds für Deutschland.

Bürgschaft, Darlehen, Zuschuss

Bei den Förderarten gibt es zum einen den Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss. Mit Zuschüssen sollte in der Planungsphase jedoch nicht gerechnet werden, da es mitunter Jahre dauern kann, bis sie gewährt werden. Haushaltssperren können die Auszahlung verzögern.

Ein Mittel, auf das Unternehmer eher bauen können sind zinsgünstige Darlehen, z.B. von der KfW-Mittelstandsbank. Daneben gibt es die öffentliche Bürgschaft. Letztere kann beantragt werden, wenn die Hausbank das volle Ausfallrisiko bei einem Kredit trägt und die Sicherheiten des Unternehmers nicht ausreichen. Bei Förderkrediten wird die Bürgschaft nicht übernommen.

Daneben ist die Beteiligung durch Bund oder Land an dem Unternehmen ein wichtiges Förderinstrument, das jedoch nur in ganz speziellen Fällen Anwendung findet. Der Staat wird dabei Anteilseigner und behält sich ein Mitspracherecht in wichtigen Entscheidungen vor. Er redet dem Unternehmer aber nicht ins Tagesgeschäft herein. Bei den Beteiligungen gibt es zwei Hauptanwendungsfälle: So werden

  • junge Technologieunternehmen, die je nach Programm ein bis sechs Jahre alt sein dürfen, gefördert sowie
  • gesunde mittelständische Unternehmen, die in eine Wachstumsphase gehen.
Wo und wie Sie Ihre Anträge auf Unterstützung stellen, führt Teil 2 dieser Serie im Einzelnen aus.

Nützliche Links