Verschwiegenheitspflicht: Wer nicht dicht hält, muss gehen

Verletzt ein Arbeitnehmer seine Pflicht zur Verschwiegenheit, kann er – ohne Abmahnung – sofort entlassen werden, so das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz. Der Hintergrund: Trotz im Arbeitsvertrag vereinbarter Verschwiegenheitspflicht hatte ein Arbeitnehmer wichtige Informationen preisgegeben – und wurde fristlos entlassen.

Der Arbeitnehmer hatte – trotz arbeitsvertraglich ausdrücklich vereinbarter Verschwiegenheitspflicht – wiederholt Verbindungsdaten sowie Preise und Produktbilder von Lieferanten seines Arbeitgebers an eine Drittfirma weitergegeben. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und ohne vorherige Abmahnung. Dagegen strengte der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage an.

Das Landesarbeitsgericht Mainz wies mit seinem Urteil (Entsch. v. 16.09.2011, Az. 6 Sa 278/11) die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer habe gegen seine arbeitsvertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht wiederholt und nachhaltig verstoßen. Das Fehlverhalten wiege so schwer, dass nach Auffassung der Richter eine Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar sei. (Quelle: Legal Tribune online/hw)