Änderungen im Steuerrecht, Teil 2: 2013 bringt Änderungen bei Rechnungen, Aufbewahrungsfristen und Dienstwagen

Karsten Schmidt
Karsten Schmidt

Ging es im ersten Teil unseres Steuer-Podcasts zum Jahreswechsel 2012/2013 vor allem um wichtige Änderungen im Bereich grenzüberschreitender Geschäfte, so ist der zweite Teil der Umsatzsteuer, neuen Pflichtangaben und Aufbewahrungsfristen sowie Änderungen bei der so genannten 1-%-Regelung für privat genutzte Geschäftsautos gewidmet. Gesprächspartner ist wieder der Berliner Steuerberater und Diplom-Finanzwirt Karsten Schmidt von Saidi & Schmidt.

Beginnen wir mit einer echten Erleichterung für kleine und mittlere Unternehmen: Die lästige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen wird endlich reduziert. Lag der vorgeschriebene Aufbewahrungszeitraum für einen großen Teil der Unterlagen bisher bei zehn Jahren, so wird diese Aufbewahrungsfrist ab 2013 in einem ersten Schritt auf acht Jahre reduziert. Ab 2015 soll sie sogar nur noch sieben Jahre betragen. Eine entsprechende Anpassung der Aufbewahrungsfristen im HGB ist ebenfalls vorgesehen.

Einiges tut sich auch bei den Vorschriften für ordnungsgemäße Rechnungen. So müssen Rechnungen im sogenannten Gutschriftsverfahren in Zukunft als zehnte Pflichtangabe den Vermerk „Gutschrift“ enthalten, wenn ein Vorsteuerabzug erfolgen soll. Ein Gutschriftsverfahren liegt immer dann vor, wenn nicht der Leistungserbringer, sondern der Leistungsempfänger oder ein von ihm beauftragter Dritter die Rechnung ausstellt. Das ist u.a. bei Dienstleistungen durch Freischaffende häufig der Fall. Steuerexperten sind mit dieser Änderung übrigens nicht besonders glücklich, da der Begriff Gutschrift in der Wirtschaft für viele Zwecke benutzt wird und daher unscharf ist.

Schließlich noch eine gute Nachricht für umweltbewusste Unternehmer: Wird ein Geschäftswagen von einem Unternehmer oder Selbstständigen zu maximal 50 % auch privat genutzt, so greift die 1-%-Regelung. Dabei gilt ein Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs als Betriebseinnahme, die über den Gewinn zu versteuern ist. Diese Regelung benachteiligt aber nach Ansicht des Gesetzgebers Unternehmer, die Fahrzeuge mit Elektro- oder Hybridantrieb fahren, denn diese sind erheblich teurer als vergleichbare Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren. Deshalb soll der pauschale Abzug auf einen Höchstbetrag beschränkt werden. Unterhalb der Höchstgrenze gelten Abschläge, die sich an der Kapazität der Fahrzeugbatterie orientieren.

Näheres zu diesen Regelungen erfahren Sie in unserem Podcast. (ml)