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BGH stärkt Rechte der Bankkunden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Entscheidung zur Informationspflicht der Banken gegenüber Kunden getroffen, die die Rechte der Bankkunden in der Beratung erheblich stärkt. Geklagt hatten zwei Anleger gegen ihre insolvent gewordene Bank auf Auszahlung ihrer Einlagen, die die gesetzliche Einlagensicherung von 20.000 Euro überschritten. Da die Bank dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken nicht angeschlossen war, drohte ein Teilverlust der Einlagen. Ein Hinweis in den AGBs auf die Nichtmitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds wurde von der Bank aber als ausreichende Information betrachtet.Das sah auch der BGH als dritte Instanz so. Dennoch hob er die beiden Urteil der zweiten Instanz auf, die u.a. mit dieser Begründung zugunsten der Bank ausgefallen waren. Nicht die Informationspflicht sei verletzt worden, befand der BGH, sondern die Beratungspflicht. Die klagenden Anleger hätte in der Beratung ein besonderes Interesse an der Nominalsicherheit ihrer Geldanlage deutlich gemacht. Dem habe die Bank mangels Mitgliedschaft im Einlagensicherungsfonds mit seinen Produkten nicht genügen können. Deshalb hätte sie – unabhängig von einer Informationspflicht –  angesichts der fehlenden Absicherung über den gesetzlichen Rahmen hinaus den Anlegern ihre Produkte nicht empfehlen dürfen.

Der BGH verwies die beiden Fälle deshalb an die zweite Instanz, das Oberlandesgericht Dresden, zurück. Eine ausführliche Meldung zu diesen Urteilen finden Sie in unserem Finanz-Journal hier im MittelstandsWiki.

(BGH/ml)

Urteile/Beschlüsse zum Fall:

  • LG Dresden, Urteile vom 16. August 2007 –
    9 O 3931/06 und 9 O 3932/06
  • OLG Dresden, Urteile vom 16. April 2008 –
    8 U 1543/07 und 8 U 1544/07
  • BGH, Urteile vom 14. Juli 2009 –
    XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08