Corona-Hilfen: Notfallplan für Selbst­ständige, Frei­berufler und KMU

Machtpolitische Schar­mützel um Exit-Strategien wecken bei Selbst­ständigen und KMU bereits vage Hoffnungen auf eine Lockerung der Corona-bedingten Ein­schränkungen. Doch bis­lang kann keiner ab­schätzen, wie lange die Krise noch andauern wird. Besonders für Kleinst­unternehmen und Solo-Selbst­ständige dürfte es eng werden.

„Cash is King“ – in Krisenzeiten sind ausreichende Liquidität und finanzielle Flexibilität das A und O für Unternehmen und Selbstständige. Doch mit jedem weiteren Tag der Einschränkungen rücken Liquiditätsengpässe und Insolvenzen näher. Selbstständige, Kleinstunternehmen und KMU brüten längst über Corona-Notfallplänen. Sie machen Kassensturz, prüfen Kreditlinien und überdenken das eigene Geschäftskonzept. Gegebenenfalls helfen auch Stundungen und natürlich sind die Hilfspakete von Bund und Ländern zu prüfen. Letztere greifen für Kleinstunternehmen und rund 2,2 Millionen Solo-Selbstständige aber oft zu kurz.

Corona-bedingte Arbeitsausfälle kompensieren

Arbeitsausfälle aufgrund von Geschäftsschließungen oder anderen Corona-bedingten Einschränkungen bedrohen vor allem Unternehmen, die auf ihren täglichen Umsatz angewiesen sind. In manchen Branchen lässt sich durch eine temporäre Umstellung des Geschäftskonzepts zumindest ein Teil der Arbeitsausfälle kompensieren. Doch selbst die pfiffigsten Krisenideen greifen oft zu kurz, und so bleibt vielen Unternehmen nur der Weg in die Kurzarbeit.

  • Geschäftsumstellungen
    Die überall zitierten „pfiffigen Krisenideen“ sind meist nur ein Tropfen auf den heißen Stein: Restaurants führen Liefer- und Take-away-Angebote ein oder kochen für die Kühltheke im Supermarkt. Einzelhändler verstärken ihr Online-Engagement und beraten per Telefon oder WhatsApp. Der Haken: Andere Anbieter sind längst präsent auf diesen Märkten, in denen der Verdrängungswettbewerb schon vor der Corona-Krise sehr hart war.
  • Gutscheine-Geschäft
    Event-Veranstalter, Friseure und andere Dienstleister müssen Ladenmieten und andere Kosten trotz Geschäftsschließung decken. Viele Unternehmen steigen deshalb ins Gutschein-Geschäft ein. Damit hoffen sie, ihre Liquidität zu sichern und zumindest einen Teil der laufenden Kosten zu decken. Doch für Gutscheine sind später Leistungen fällig. Die Frage ist also: Ist dieser Mehraufwand nach Corona überhaupt zu leisten?
  • Kurzarbeitergeld
    Die Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes entlastet Unternehmen bei Corona-bedingten Arbeitsausfällen aufgrund von Geschäftsschließungen oder Unterbrechungen der Lieferkette. Kurzarbeitergeld ist allerdings eine Erstattungsleistung und die Agentur für Arbeit zahlt es rückwirkend an den Arbeitgeber. Unternehmer müssen hier also über eine ausreichende Liquidität verfügen und bei der Zahlung der Löhne in Vorleistung gehen.

Corona-bedingte Liquiditätsprobleme umgehen

Forderungen aufschieben, Soforthilfen prüfen und gegebenenfalls Kredite beantragen – so sollen Unternehmen Corona-bedingte Liquiditätsengpässe überbrücken. Die Corona-Soforthilfen des Bundes und der Länder bilden dabei – neben dem Kurzarbeitergeld – eine weitere Option ohne Rückzahlungspflicht. Diese Soforthilfen gibt es auch für Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen – zur Sicherung des Lebensunterhalts sind sie allerdings nicht geeignet.

  • Stundungen von Verbindlichkeiten
    Damit Kleinstunternehmen aufgrund von Corona-bedingten Zahlungsschwierigkeiten nicht von der Grundversorgung abgeschnitten werden, räumt ihnen der Gesetzgeber das Recht ein, entsprechende Zahlungen für Strom, Gas und Telekommunikation sowie zum Teil auch Wasserver- und -entsorgung sowie für Pflichtversicherungen bis zum 30. Juni 2020 aufzuschieben. Diese Regelung betrifft Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro. Zudem dürfen Vermieter Gewerberaummietverträge, Mietverhältnisse über Grundstücke und auch Pachtverhältnisse nicht wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 kündigen, wenn diese Schulden auf den Auswirkungen der Coronakrise beruhen.
    Auch die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß §76 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB IV ist eine Option. Eine derartige Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn dadurch – beispielsweise aufgrund einer Überschuldung in absehbarer Zeit – die Gefährdung des Anspruchs eintreten würde.
    Zudem hat das Bundesministerium der Finanzen Möglichkeiten zur Herabsetzung von Steuervorauszahlungen sowie der zinslosen Steuerstundung geschaffen. Diese wurden am 19. März 2020 konkretisiert: Entsprechende Anträge für bis zum 31. März 2020 fällige oder fällig werdende Steuern können Steuerpflichtige unter Darlegung ihrer Verhältnisse stellen, die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen sind.
  • Soforthilfen des Bundes
    Bei Liquiditätsengpässen versprechen die Corona-Bundes-Soforthilfen schnelle Finanzspritzen ohne Rückzahlungsrisiko. Solo-Selbstständige, kleine Unternehmen und Freiberufler erhalten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro. Allerdings müssen sie einen „Liquiditätsengpass“ für laufende Betriebskosten geltend machen. Solo-Selbstständige, bei denen es nicht um die Zahlung betrieblicher Fixkosten geht, gehen bei den Corona-Bundes-Soforthilfen leer aus. „Wenn es um Lebensunterhalt geht, gibt es für Solo-Selbstständige die Möglichkeit, ALG 2 zu beantragen“, erläutert Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier auf Twitter und etwas ausführlicher die Corona-FAQ für Solo-Selbstständige der Gewerkschaft ver.di.
  • Soforthilfen der Bundesländer
    Die Ministerpräsidenten der Länder fordern bei der Wiedereröffnung von Schulen und Kitas ein einheitliches Vorgehen. Bei Corona-Soforthilfen aus Landesmitteln kocht allerdings jedes Bundesland sein eigenes Süppchen. Welche Betriebe mit welcher Größe die Finanzspritzen erhalten, entscheiden die Länder nach Belieben. Und: Insbesondere für Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständige sind die Soforthilfetöpfe oft schon leer.
  • KfW-Kredite
    Die KfW unterstützt Unternehmen zudem bei verschiedenen Krediten. So können Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern den neuen KfW-Schnellkredit 2020 für Anschaffungen und laufende Kosten beantragen. Diese sind zu 100 % durch eine Garantie des Bundes abgesichert. Kleine und mittlere Unternehmen haben zudem bessere Chancen auf eine Kreditzusage, da die KfW unter gewissen Voraussetzungen bis zu 90 % des Risikos ihrer Bank übernimmt.

Mit der Grundsicherung die Notbremse ziehen

Fast alle Hilfen des Bundes und der Länder dienen der Überbrückung Corona-bedingter Arbeitsausfälle oder Liquiditätsengpässe. Die Sicherung des Lebensunterhalts ist nicht ihr Ziel. Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmer, die aufgrund der Corona-Krise nicht mehr wissen, wie sie morgen ihr Essen bezahlen sollen, bleibt nur noch die Notbremse.

Twitter / Peter Altmaier
Twitter / Peter Altmaier

Wie eine derartige Notbremsung aussehen kann, hat Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier bereits in seinem Twitter-Post angedeutet: Trotz einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit kann nämlich ein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) bestehen. Und vorübergehend hat der Gesetzgeber den Zugang zu diesen Leistungen ebenfalls vereinfacht:

  • Wird bis zum 30. Juni 2020 beim Neuantrag auf Leistungen der Grundsicherung erklärt, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist, dann entfällt für die ersten sechs Monate die Vermögensprüfung.
  • Die Ausgaben für Unterkunft und Heizung werden in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs in tatsächlicher Höhe anerkannt.
  • Reicht das Einkommen zwar für einen selbst, aber nicht für die eigenen Kinder, gibt es einen Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung. Und seit April erleichtert der Notfall-KiZ den Zugang zum Kinderzuschlag. Eltern müssen nun nur noch ihr Einkommen im Monat vor der Antragstellung nachweisen (anstelle des letzten halben Jahres). Bei Einkommensverlusten selbstständiger Eltern entsteht so deutlich schneller ein Anspruch auf die Förderung mit einem Höchstbetrag von 185 Euro pro Kind.

Weitere Infos zur Sicherung des Existenzminimums hält die Agentur für Arbeit auf der Seite Corona-Pandemie: FAQ zur Grundsicherung bereit.