Kurzarbeit in der Corona-Krise: Arbeitsausfall unbedingt bis zum Monatsende anzeigen

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Unternehmer, die von der Corona-Krise betroffen sind, erhalten Erleichterungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG). Vorerst wichtigster Stichtag für Arbeitgeber ist dabei der 31. März 2020. Bis zu diesem Termin muss der zuständigen Arbeitsagentur die „Anzeige über Arbeitsausfall“ vorliegen. Nur dann können Unternehmen rückwirkend zum 1. März 2020 Kurzarbeitergeld beantragen.

Scheinselbstständigkeit: Die derzeitige Rechts­lage ver­un­sichert Free­lancer und Auftraggeber

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In einer Kleinen Anfrage hatten die FDP-Abgeordneten Dr. h.c. Thomas Sattelberger, Johannes Vogel, Michael Theurer und weitere die Situation auf dem Markt für IT-Freelancer beklagt. Als Reaktion auf die unbefriedigende Antwort der Bundesregierung haben der Personaldienstleister Gulp und der Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschland (VGSD) eine eigene Befragung gestartet.